Ältester zuchtbuchführender Verein Deutschlands Für die Rassen: Bullterrier Miniatur Bullterrier Staffordshire Bullterrier American Staffordshire
Bullterrier Landesgruppe Niedersachsen – 1. Vorsitzender Bernd Fischer, Adolf-Ey-Str. 17, 38678 Clausthal-Zellerfeld Tel: 05323-83374 Fax: -84135 Email: b.fischer.clz@t-online.de Und hier nun die offizielle Pressemitteilung des
Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe Pressemitteilung
Nr. 31/2004 vom 16. März 2004 zum Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR
1778/01 – BverfG:
Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise
erfolgreich
Der Erste Senat de Bundesverfassungsgerichts hat § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternativ 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordung vom 2. Mai 2001 sowie § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, für mit Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen. Damit blieb die Vb gegen Einfuhr- und Verbindungsverbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des als Teil des Gesetzes vom 12. April 2001 erlassenen Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) sowie gegen darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen erfolglos, hingen waren die Beschwerdeführer (Bf), Halter und/oder Züchter von solchen und anderen so genannten Kampfhunden, mit ihrer Vb hinsichtlich des Züchtungsverbots in Tierschutzgesetz (TierSchG) und Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundVO) und hinsichtlich der Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Maßgabe der Gründe erfolgreich. Wegen der Einzelheiten der mit der Vb aufgeworfenen Problematik wird auf die Pressemitteilung Nr. 85/2003 vom 16. Oktober 2003 verweisen. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, § 11 TierSchHundVO und § 143 StGB sind in der Anlage wiedergegeben. In den Gründen der Entscheidung heißt es: Die Vb ist nicht in vollem Umfang zulässig. Hinsichtlich verschiedener angegriffener Vorschriften des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes fehlt den Bf die Beschwerbefugnis, weil sie insoweit entweder nicht unmittelbar oder nicht gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen sind. Weiter gehören gemeinschaftlich begründete Rechte nicht zu den mit Vb rügefähigen Rechten. Hinsichtlich des einfuhr- und Verbringungsverbots für Hunde der genannten Rassen, der daran anknüpfen Sanktionsregelungen, des erwähnten Zuchtverbots und des §143 Abs. 1 StGB sind Bf beschwerdebefugt. Der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des europäischen Gemeinschaftsrechts lässt ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat über die von den Bf. aufgeworfene gemeinschaftliche Frage noch nicht entschieden. Dazu muss das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof auch keine Vorabendscheidung ermöglichen. Die Vb ist, soweit zulässig, nur teilweise in der Sache erfolgreich.
a) Der Gesetzgeber hatte hinreichenden Anlass zum Tätigwerden. Er hat angenommen, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen. Diese Annahme ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches trifft für die weitere Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen , wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Zwar kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden. Diese hängt außer von bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zulässigkeit und Sachkunde seines Halters ab. Für Hunde der hier betroffenen Rassen gab es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie –und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art – für die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Die Fachwissenschaft kann genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines solchen Hundes nicht generell ausschließen. Hundegruppen wie die genannten stellen danach unbestritten ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar. Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch die von der Bundesregierung vorgelegten, in dem urteil näher gewürdigten Zahlen. Auf dieser Grundlage erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass Hunde der Rasse Pittbull-Terrier im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der weiteren Bull-Terriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr beißen als ihrem jeweiligen Bestand entspricht. Zwar fehlt es offenbar in Bund und Ländern an verlässlichen Beißstatistiken für Hunde und an genauen Zahlen zur Gesamtzahl der Exemplare einzelner Hunderassen. Dennoch reichen die der überprüften Regelung zu Grunde liegenden Daten für Maßnamen aus, die Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen vorbeugen sollen. Der für die Gefährlichkeitsannahme erforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchteten Schäden ab. Hier sind das hohe Gewicht des Lebens- und Gesundheitsschutzes und die möglichen schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen und Beteiligung von Hunden der genannten Rassen zu berücksichtigen. Angesichts dieses Befundes ist das Einfuhr- und Verbringungsverbot auch verhältnismäßig. Die Regelung trägt dazu bei, die Zahlen der für gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu verringern und damit Beißvorfälle mit ihnen vorzubeugen. Das Verbot ist auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger einschränkendes Mittel hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung gestanden. Wesensprüfungen sind nicht als gleich geeignet anzusehen. Denn diese bieten als eine Momentaufnahme des überprüften Tieres keine vollkommene verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich angemessen und den Betroffenen zumutbar. Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsausübung sind begrenzt. Die Bf können den Beruf des Hundezüchters weiterhin ausüben. Das Leben und die Gesundheit von Menschen haben demgegenüber einen besonderen hohen Rang. Dieser Gemeinwohlbelang wiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen oder auch erheblich schwerer als ideelle Interessen der von der Vorschrift betroffenen Züchter, Hunde der von ihnen bevorzugten Rassen weiter aus dem Ausland beziehen zu können. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der norm zu Grunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen. Gegebenenfalls wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen. b) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1 GG vereinbar. sollte deren Schutzbereich überhaupt berührt sein, handelt es sich bei dem Verbot um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese ist wie ein –offenbleibender- Eingriff in die grundrechtlich allgemeine Handlungsfreiheit gerechtfertigt. c) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosenspielraums verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass Hunde der genannten Rassen Leib und Leben von Menschen besonders gefährden. Denn sie waren in den Jahren vor Erlass des angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt. Die weitere Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, weniger gefährlich sind, ist weder in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden noch gibt es ansonsten ausreichende Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit. Der Gesetzgeber behandelt außerdem diejenigen, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und diejenigen, bei denen die Gefährlichkeit ihres Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, gleich. auch dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Gesetzesvollzug muss hinreichend effektiv sein, was bei einer solchen Prüfung an den Grenzkontrollstellen nicht gewährleistet wäre. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Regelung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darauf hin überprüfen, ob die in der Zukunft weiter gerechtfertigt ist. Das gilt in erster Linie wegen der Ungleichheitsbehandlung derjenigen, deren Hunde unter das Einfuhr- und Verbringungsverbot fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Je nach der zukünftigen Entwicklung des Beißverhaltens von Hunden könnte es sein, dass die gegenwärtige Regelung aufzuheben oder auf bisher nicht erfassten Rassen zu erstrecken ist. 2. Die strafrechtliche Absicherung des Einfuhr- und Verbringungsverbots in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowie die mögliche Einbeziehung von Hunden sind vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich. 3. Nicht dem Grundgesetz entspricht dagegen das Hundezuchtverbot in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternativ 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO. Dem Bund fehlt dafür die Gesetzgebungskompetenz, weil das Verbot nicht dem Tierschutz dient. Im Einzelnen heißt es dazu: Das kompetenzwidrige erlassene Verbot für Hunde der Rassen Pittbull-Terrier , American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren verletzt die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die Hunde der genannten Art berufsmäßig züchten. Der Bund geht vom recht der Gesetzgebung für den Tierschutz aus. Dieses ermöglicht insbesondere Bestimmungen, die Tiere bei der Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung bei Versuchen und beim Schlachten Schmerzen, Leiden oder Schäden so weit wie möglich ersparen sollen. Diesem Zweck dient die angegriffene Regelung nicht. Ihr Ziel ist nicht in erster Linie die Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren, sondern der Schutz des Menschen vor den von der Vorschrift erfassten Hunden. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzes sowie dem Wortlaut der Regelung. Sie fällt deshalb in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlich Sicherheit und Ordnung. Das Züchtungsverbot verletzt auch das Eigentumsgrundrecht der Bf, die Hunde der genannten Art züchten. eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist nur durch ein kompetenzgemäß erlassenes Gesetz zulässig. Dem Bund fehlt aus den angeführten Gründen auch die Regelungskompetenz für das Verbot des Züchters anderer als der in § 11 Satz 3 TierSchHundVO genannten Hunde. Der Senat erstreckt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit deshalb auf § 11 TierSchHund VO im Ganzen.
Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit der Haltung so genannter gefährlicher Hunde verbundenen Problemen, insbesondere im Bereich des Landesrechts, sind in Kürze zu erwarten. Urteil vom 16. März 2004 –1 BvR 1778/01 – Karlsruhe, den 16. März 2004 |
Urteilsverkündung im
Verfahren Kampfhunde Nach dem Regierungswechsel: |
Der Jahresbericht des
Schäferhundevereins in Clausthal-Zellerfeld. |
Wesenstest, Leinenzwang
und Pflichtversicherung für Kampfhunde, Zuverlässigkeitsprüfung für die
Besitzer - das sind im wesentlichen die Kernpunkte des Niedersächsischen
Hundegesetzes, das der Landtag gegen die Stimmen von CDU und Grünen endgültig
verabschiedet hat. |
Das
Bundesverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Revisionsurteil Ende Juli die
niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt. "Eine weise
Entscheidung", freut sich Bernd Fischer, Vorsitzender der Landesgruppe
Niedersachsen im Deutschen Bullterrier-Club. Doch die Landesregierung, hier
in erster Linie Landwirtschaftsminister Uwe Bartels, will per Landesgesetz,
einige vom Gericht gestrichene Punkte wieder aufnehmen. |
Rassediskriminierung
beendet ? |
Begründung zum Niedersächsischen Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren |
Maulkorb für Hunde bei der BahnGroße Hunde müssen ab 16.06.02 in den Zügen der Deutschen Bahn einen Maulkorb tragen. Das gilt für alle Hunde, „die nicht in einem Behältnis (Tragetasche oder Transportbox) befördert werden können, teilte die Bahn mit. Ausgenommen sind lediglich Blindenhunde. Aufgehoben wird zugleich das Verbot von Kampfhunden in Zügen. Es hat sich aufgrund unterschiedlicher Kampfhundregelungen als nicht praktikabel erwiesen. Quelle: Sat 1 Text – vom 06.06.2002 Seite 111 |
Achtung Wichtig !!!Für unsere Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung Gefährlicher Hunde benötigt unser Rechtsanwalt, Prof. Dr. J. Ziekow, möglichst umfangreiches Material über Beißstatistiken, Statistiken über Wesensteste der verschiedenen Rassen etc., die die von der Gegenseite vorgelegten Unterlagen und Behauptungen zur rassespezifischen Gefährlichkeit unserer Tiere erschüttern und widerlegen können. Bitte schickt alles vorhandene Material, sollte es Euch auch für nicht so wichtig erscheinen, entweder an mich oder direkt an Prof. Dr. J. Ziekow, Gartenstr. 3, 67361 Freisbach. Sollte Ihr selber über keine Unterlagen verfügen, aber jemanden kennen, der im Besitz solcher Unterlagen ist, teilt mir bitte Namen und Adresse mit. Bernd Fischer Landesgruppenvorsitzender DCBT Niedersachsen |
Aktuelle Meldung zur Verfassungsbeschwerde
Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes hat
unsere Verfassungsbeschwerde dem Bundestag, dem Bundesrat, dem
Bundeskanzleramt sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme bis zum 15.
März 2002 zugeleitet. |
Interessantes zur Kampfhundesteuer
Grundlage ist eine Grundsatzentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1988 über die Schrankenbestimmung
kommunaler Lenkungssteuern. Diese Entscheidung ist auch auf die Kampfhundesteuer
anzuwenden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 über die
Kampfhundesteuer gilt nur, solange die Landesregierung in der Kampfhundefrage
selbst nicht tätig wird. |