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Landesgruppe Niedersachsen – 1. Vorsitzender

Bernd Fischer, Adolf-Ey-Str. 17, 38678 Clausthal-Zellerfeld

Tel: 05323-83374 Fax: -84135 Email: b.fischer.clz@t-online.de

 

 

 

 

 

Und hier nun die offizielle Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Karlsruhe

 

 

Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004

 zum Urteil vom 16. März 2004 – 1 BvR 1778/01 –

 

BverfG: Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur

Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

 

Der Erste Senat de Bundesverfassungsgerichts hat § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternativ 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des (Bundes-)Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordung vom 2. Mai 2001 sowie § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, für mit Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig erklärt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen.

 

Damit blieb die Vb gegen Einfuhr- und Verbindungsverbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier in § 2 Abs. 1 Satz 1 des als Teil des Gesetzes vom 12. April 2001 erlassenen Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) sowie gegen darauf bezogene Überwachungs- und Sanktionsregelungen erfolglos, hingen waren die Beschwerdeführer (Bf), Halter und/oder Züchter von solchen und anderen so genannten Kampfhunden, mit ihrer Vb hinsichtlich des Züchtungsverbots in Tierschutzgesetz (TierSchG) und Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHundVO) und hinsichtlich der Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Maßgabe der Gründe erfolgreich.

 

Wegen der Einzelheiten der mit der Vb aufgeworfenen Problematik wird auf die Pressemitteilung Nr. 85/2003 vom 16. Oktober 2003 verweisen. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, § 11 TierSchHundVO und § 143 StGB sind in der Anlage wiedergegeben.

 

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

 

Die Vb ist nicht in vollem Umfang zulässig. Hinsichtlich verschiedener angegriffener Vorschriften des Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetzes fehlt den Bf die Beschwerbefugnis, weil sie insoweit entweder nicht unmittelbar oder nicht gegenwärtig in ihren Grundrechten betroffen sind. Weiter gehören gemeinschaftlich begründete Rechte nicht zu den mit Vb rügefähigen Rechten. Hinsichtlich des einfuhr- und Verbringungsverbots für  Hunde der genannten Rassen, der daran anknüpfen Sanktionsregelungen, des erwähnten Zuchtverbots und des §143 Abs. 1 StGB sind Bf beschwerdebefugt. Der behauptete Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit des europäischen Gemeinschaftsrechts lässt ihr Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Der Europäische Gerichtshof  hat über die von den Bf. aufgeworfene gemeinschaftliche Frage noch nicht entschieden. Dazu muss das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof auch keine Vorabendscheidung ermöglichen.

 

Die Vb ist, soweit zulässig, nur teilweise in der Sache erfolgreich.

 

  1. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot hat berufsregelnde Tendenz und greift in die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) derjenigen Bf ein, die Hunde der betroffenen Rassen berufsmäßig züchten. Die Beschränkung ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. die angegriffene Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für den Warenverkehr mit dem Ausland erlassen. Sie ist hinreichend bestimmt und dient wichtigen Gemeinwohlbelangen. sie ergänzt landesrechtliche Vorschriften, die das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter ausgehenden Gefahren schützen sollen.

 

a) Der Gesetzgeber hatte hinreichenden Anlass zum Tätigwerden. Er hat angenommen, dass Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen. Diese Annahme ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches trifft für die weitere Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen , wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.

Zwar kann nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden. Diese hängt außer von bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber von der Zulässigkeit und Sachkunde seines Halters ab. Für Hunde der hier betroffenen Rassen gab es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie –und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art – für die Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in besonderer Weise gefährlich werden können. Die Fachwissenschaft kann genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines solchen Hundes nicht generell ausschließen. Hundegruppen wie die genannten stellen danach unbestritten ein Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar. Für eine besondere Gefährlichkeit sprechen auch die von der Bundesregierung vorgelegten, in dem urteil näher gewürdigten Zahlen. Auf dieser Grundlage erscheint es nachvollziehbar und plausibel, dass Hunde der Rasse Pittbull-Terrier im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen  beteiligt sind und auch Hunde der weiteren Bull-Terriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich mehr beißen als ihrem jeweiligen Bestand entspricht. Zwar fehlt es offenbar in Bund und Ländern an verlässlichen Beißstatistiken für Hunde und an genauen Zahlen zur Gesamtzahl der Exemplare einzelner Hunderassen. Dennoch reichen die der überprüften Regelung zu Grunde liegenden Daten für Maßnamen aus, die Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen vorbeugen sollen. Der für die Gefährlichkeitsannahme erforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchteten Schäden ab. Hier sind das hohe Gewicht des Lebens- und Gesundheitsschutzes und die möglichen schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen und Beteiligung von Hunden der genannten Rassen zu berücksichtigen.

 

Angesichts dieses Befundes ist das Einfuhr- und Verbringungsverbot auch verhältnismäßig. Die Regelung trägt dazu bei, die Zahlen der für gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu verringern und damit Beißvorfälle mit ihnen vorzubeugen. Das Verbot ist auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger einschränkendes Mittel hat  dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung gestanden. Wesensprüfungen sind nicht als gleich geeignet anzusehen. Denn diese bieten als eine Momentaufnahme des überprüften Tieres keine vollkommene verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich angemessen und den Betroffenen zumutbar. Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsausübung sind begrenzt. Die Bf können den Beruf des Hundezüchters weiterhin ausüben. Das Leben und die Gesundheit von Menschen haben demgegenüber einen besonderen hohen Rang. Dieser Gemeinwohlbelang wiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen oder auch erheblich schwerer als ideelle Interessen der von der Vorschrift betroffenen Züchter, Hunde der von ihnen bevorzugten Rassen weiter aus dem Ausland beziehen zu können. Der Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der norm zu Grunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen. Gegebenenfalls wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen.

 

b) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs.1 GG vereinbar. sollte deren Schutzbereich überhaupt berührt sein, handelt es sich bei dem Verbot um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese ist wie ein –offenbleibender- Eingriff in die grundrechtlich allgemeine Handlungsfreiheit gerechtfertigt.

 

c) Das Einfuhr- und Verbringungsverbot ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat im Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosenspielraums verfassungsrechtlich unbedenklich angenommen, dass Hunde der genannten Rassen Leib und Leben von Menschen besonders gefährden. Denn sie waren in den Jahren vor Erlass des angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an Beißvorfällen beteiligt. Die weitere Annahme des Gesetzgebers, dass Hunde anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden sind, weniger gefährlich sind, ist weder in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden noch gibt es ansonsten ausreichende Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit.

Der Gesetzgeber behandelt außerdem diejenigen, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen wollen, und diejenigen, bei denen die Gefährlichkeit ihres Hundes durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, gleich. auch dies ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, Gesetzesvollzug muss hinreichend effektiv sein, was bei einer solchen Prüfung an den Grenzkontrollstellen nicht gewährleistet wäre. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Regelung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darauf hin überprüfen, ob die in der Zukunft weiter gerechtfertigt ist. Das gilt in erster Linie wegen der Ungleichheitsbehandlung derjenigen, deren Hunde unter das Einfuhr- und Verbringungsverbot fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Je nach der zukünftigen Entwicklung des Beißverhaltens von Hunden könnte es sein, dass die gegenwärtige Regelung aufzuheben oder auf bisher nicht erfassten Rassen zu erstrecken ist.

 

2.      Die strafrechtliche Absicherung des Einfuhr- und Verbringungsverbots in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowie die mögliche Einbeziehung von Hunden sind vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich.

3.      Nicht dem Grundgesetz entspricht dagegen das Hundezuchtverbot in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternativ 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO. Dem Bund fehlt dafür die Gesetzgebungskompetenz, weil das Verbot nicht dem Tierschutz dient. Im Einzelnen heißt es dazu:

 

Das kompetenzwidrige erlassene Verbot für Hunde der Rassen Pittbull-Terrier , American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren verletzt die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die Hunde der genannten Art berufsmäßig züchten. Der Bund geht vom recht der Gesetzgebung für den Tierschutz aus. Dieses ermöglicht insbesondere Bestimmungen, die Tiere bei der Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung bei Versuchen und beim Schlachten Schmerzen, Leiden oder Schäden so weit wie möglich ersparen sollen. Diesem Zweck dient die angegriffene Regelung nicht. Ihr Ziel ist nicht in erster Linie die Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren, sondern der Schutz des Menschen vor den von der Vorschrift erfassten Hunden. Dies folgt aus der Begründung des Gesetzes sowie dem Wortlaut der Regelung. Sie fällt deshalb in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlich Sicherheit und Ordnung.

 

Das Züchtungsverbot verletzt auch das Eigentumsgrundrecht der Bf, die Hunde der genannten Art züchten. eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist nur durch ein kompetenzgemäß erlassenes Gesetz zulässig.

 

Dem Bund fehlt aus den angeführten Gründen auch die Regelungskompetenz für das Verbot des Züchters anderer als der in § 11 Satz 3 TierSchHundVO genannten Hunde. Der Senat erstreckt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit deshalb auf § 11 TierSchHund VO im Ganzen.

 

  1. § 143 Abs. 1 StGB erfüllt nicht die Voraussetzung für ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers nach Art. 72 Abs. 2 GG. Daher werden die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die entgegen einem landesrechtlichen Verbot berufsmäßig einen gefährlichen Hund züchten oder mit ihm Handel treiben, und außerdem das Eigentumsgrundrecht verletzt. Der Bund besitzt zwar die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht. Er hätte für die angegriffene Strafvorschrift das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung des Recht- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen werden könnte. Das ist nicht der Fall. § 143 Abs. 1 StGB ist für die Erreichung keines der genannten ziele erforderlich. Er stellt Verstöße gegen landesrechtliche Zucht- und Handelsverbote unter Strafe. Der Bundesgesetzgeber hat damit einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die tatsächlichen Vorraussetzungen dafür sind aber landesrechtlich so unterschiedlich geregelt, dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Vielmehr wird die bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt.
  2. Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber die kompetenzwidrig erlassenen Vorschrift nicht durch eine verfassungsmäßige andere Regelung mit gleicher Zielsetzung ersetzen. Es war deshalb die Nichtigkeit dieser Vorschrift auszusprechen.

Weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem mit der Haltung so genannter gefährlicher Hunde verbundenen Problemen, insbesondere im Bereich des Landesrechts, sind in Kürze zu erwarten.

 

Urteil vom 16. März 2004 –1 BvR 1778/01 –

 

Karlsruhe, den 16. März 2004 

 

Urteilsverkündung im Verfahren Kampfhunde
Dienstag, 16.03.2004
um 10 Uhr
im Sitzungssaal des BVerfG
Schlossbezirk 3, Karlsruhe


Nach dem Regierungswechsel:
Mein Gesuch an unseren Niedersächsischen Ministerpräsidenten Christian Wulff
als Landesgruppenvorsitzender des DCBT Niedersachsen


Der Jahresbericht des Schäferhundevereins in Clausthal-Zellerfeld.
Unser Verein ist einem Jahr ein Vorzeigebeispiel für die Gemeinschaft von Schäferhundbesitzern und den "bösen" Kampfhundeführern. Hier spielen und lernen Rassen aller Art gemeinsam mit riesigem Erfolg.
Verschiedenste gemeinsame Unternehmungen und unsere Öffentlichkeitsarbeit zeigen und beweisen täglich den Rasselisten-Befürwortern die Wirklichkeit.

Der vollständige Artikel vom 08.02.2003 in der Goslarschen Zeitung hier als PDF


Wesenstest, Leinenzwang und Pflichtversicherung für Kampfhunde, Zuverlässigkeitsprüfung für die Besitzer - das sind im wesentlichen die Kernpunkte des Niedersächsischen Hundegesetzes, das der Landtag gegen die Stimmen von CDU und Grünen endgültig verabschiedet hat.

Der vollständige Artikel vom 12.12.2002 in der Goslarschen Zeitung hier als PDF


Das Bundesverwaltungsgericht Berlin hat in seinem Revisionsurteil Ende Juli die niedersächsische Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt. "Eine weise Entscheidung", freut sich Bernd Fischer, Vorsitzender der Landesgruppe Niedersachsen im Deutschen Bullterrier-Club. Doch die Landesregierung, hier in erster Linie Landwirtschaftsminister Uwe Bartels, will per Landesgesetz, einige vom Gericht gestrichene Punkte wieder aufnehmen.

Der vollständige Artikel vom 03.12.2002 in der Goslarschen Zeitung hier als PDF


Rassediskriminierung beendet ?

Am 30.10.2002 fand im niedersächsischen Landtag eine öffentliche Anhörung zum geplanten Gesetz zur Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren statt.
Zu dieser Anhörung war ich, wie auch andere Fachleute der verschiedensten Vereine und Verbände, in meiner Funktion als Vorsitzender der Landesgruppe Niedersachsen im Deutschen Club für Bullterrier eingeladen, um zu den einzelnen Punkten Stellung zu nehmen. Ebenfalls anwesend war unser 2.Vorsitzender des Hauptvorstandes, Peter Sander, der mir beratend zur Seite stand.

Kernpunkt des geplanten Gesetzes war eine schon durch die Niedersächsische Gefahrtierverordnung bekannte "Rasseliste", angeblich gefährlicher Hunde.
Diese wurde von allen Teilnehmern als wissenschaftlich nicht haltbar und völlig unbrauchbar zum Schutz vor gefährlichen Hunden, angesehen.
So hat zum Beispiel der von der Landesregierung zur Erkennung von gefährlichen Hunden, entwickelte "Wesenstest" gezeigt, das 98,6 % dieser gelisteten Hunde, diesen Test bestanden haben und somit ist bewiesen, dass diese Tiere sozialverträglich sind und nicht über ein gesteigertes Aggressionspotential verfügen.
Der Hauptaugenmerk eines solchen Gesetzes sollte sich vielmehr auf die Früherkennung von aggressiven Verhaltensmustern aller Hunde beziehen, um somit im Vorfeld Maßnahmen zur Korrektur solchen Fehlverhaltens einleiten zu können.

Ein zweiter Punkt ist einstimmig die Sach- und Fachkunde des einzelnen Hundehalters gewesen, die es zu schulen und fördern gilt.

In diesen wichtigen Punkten ist es gelungen, Konsens unter den Ausschussmitgliedern zu erzielen, so dass davon auszugehen ist, dass dieser seine Empfehlung an das Parlament dahingehend formulieren wird, dass es eine Rasseliste in dem geplanten Gesetz nicht geben wird, da die Gefährlichkeit eines Hundes nicht an der Rasse festzumachen ist.

Ferner soll dieses Gesetz darauf ausgerichtet sein, eine flächendeckende Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren, durch Schulungen des Hundehalters zu erzielen.

Weitere angedachte Änderungen dieser Gesetzesvorlage sind unter andern, die dauerhafte Kennzeichnung eines jeden Tieres durch einen fälschungssicheren Transponder ( Chip ), und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Bernd Fischer


Begründung zum Niedersächsischen Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren

Gesetzentwurf (17.09.2002)


Maulkorb für Hunde bei der Bahn

Große Hunde müssen ab 16.06.02 in den Zügen der Deutschen Bahn einen Maulkorb tragen. Das gilt für alle Hunde, „die nicht in einem Behältnis (Tragetasche oder Transportbox) befördert werden können, teilte die Bahn mit. Ausgenommen sind lediglich Blindenhunde.

Aufgehoben wird zugleich das Verbot von Kampfhunden in Zügen. Es hat sich aufgrund unterschiedlicher Kampfhundregelungen als nicht praktikabel erwiesen.

Quelle: Sat 1 Text – vom 06.06.2002 Seite 111


Achtung      Wichtig    !!!

Für unsere Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

Gefährlicher Hunde benötigt unser Rechtsanwalt, Prof. Dr. J. Ziekow,  möglichst umfangreiches Material über Beißstatistiken, Statistiken über Wesensteste der verschiedenen Rassen etc., die die von der Gegenseite vorgelegten Unterlagen und Behauptungen zur rassespezifischen Gefährlichkeit unserer Tiere erschüttern und widerlegen können.

Bitte schickt alles vorhandene Material, sollte es Euch auch für nicht so wichtig erscheinen, entweder an mich oder direkt an Prof. Dr. J. Ziekow, Gartenstr. 3, 67361 Freisbach.

Sollte Ihr selber über keine Unterlagen verfügen, aber jemanden kennen, der im Besitz solcher Unterlagen ist, teilt mir bitte Namen und Adresse mit.

 Bernd Fischer

Landesgruppenvorsitzender DCBT Niedersachsen 



Aktuelle Meldung zur Verfassungsbeschwerde

Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichtes hat unsere Verfassungsbeschwerde dem Bundestag, dem Bundesrat, dem Bundeskanzleramt sowie allen Landesregierungen zur Stellungnahme bis zum 15. März 2002 zugeleitet.

Daraus kann man wohl entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht das Verfahren durchaus ernst nimmt.
Es wird hier aber darauf hingewiesen, dass hierdurch noch keine Annahme der Verfassungsbeschwerde erfolgt ist.


Interessantes zur Kampfhundesteuer

Grundlage ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.1988 über die Schrankenbestimmung kommunaler Lenkungssteuern. Diese Entscheidung ist auch auf die Kampfhundesteuer anzuwenden. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 über die Kampfhundesteuer gilt nur, solange die Landesregierung in der Kampfhundefrage selbst nicht tätig wird.

Sobald die Landesregierung von ihrer Normensetzungskompetenz in Form einer Hundeverordnung Gebrauch macht, greift die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Das heißt im Klartext: Wenn die Hundeverordnung einen Listenhund nach einem Wesenstest für ordnungsrechtlich unbedenklich erklärt, darf der kommunale Satzungsgeber diese Vergünstigung nicht dadurch aushebeln, indem er den Hund mit einer Kampfhundesteuer belegt.
nachzulesen unter: www.bverfg.de

Zitierung: BverfG, 2BvR 1991/95 vom 16.12.1997, Absatz-Nr. (1-114)
Besondere Beachtung fallen auf die Randziffern 60 - 63 des Urteils und 2 BvR 2004/95