Bremen Polizeiverordnung über das Halten von Hunden *) Vom 03. Juli 2000 *) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juni 2000, Brem.GBL.Nr.30 vom 03. Juli 2000. Aufgrund des § 49 in Verbindung mit §
50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.
GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember
1998 (Brem. GBl. S. 361) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde
Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet:
§ 2 Halten gefährlicher Hunde (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern an der Leine zu führen. Die Aufsichtsperson muß in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. (2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen Maulkorb tragen. (3) Gefährliche Hunde sind verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so daß keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren entstehen können. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung eines gefährlichen Hundes durch ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht Gefährlicher Hund" kenntlich zu machen. § 2 a Halten von Kampfhunden (1) Das Halten von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz,
dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt
worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
(4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. § 3 Beschränkung und Untersagung der Hundehaltung (1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken; sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen, wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden ist. (2) Wird die Haltung eines gefährlichen Hundes beschränkt oder untersagt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich anordnen, daß der Halter auf seine Kosten den Hund durch einen Tierarzt dauerhaft und unverwechselbar markieren zu lassen und die Bestätigung hierüber unverzüglich vorzulegen hat. § 4 Halten anderer Hunde (1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet sind insbesondere Kinder, die kräftemäßig nicht in der Lage sind, den Hund zu führen oder noch nicht über die dazu notwendige Erfahrung verfügen. (2) Läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, sind an der Leine zu führen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind. (4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Eingefangene Hunde sind ihren Besitzern zurückzugeben, sofern diese festgestellt werden können. § 25 des Bremischen Polizeigesetzes gilt entsprechend. § 5 Diensthunde Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Bundesbehörden oder Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen keine Anwendung. § 5a Übergangsregelung (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 2 a keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung geboren wurden. (2) § 3 bleibt unberührt. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 des Bremischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.a) entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an der Leine führt oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 einen Hund führt, ohne ihn sicher an der Leine halten zu können, b) entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Kampfhund keinen Maulkorb aufsetzt, c) entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund so hält, daß Menschen oder Tiere gefährdet werden können oder entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist, 2. entgegen § 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält, 3. einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach § 3 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht dauerhaft und unverwechselbar markieren läßt, 4.a) entgegen § 4 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt, daß der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird, b) entgegen § 4 Abs. 2 einen Hund nicht anleint, c) entgegen § 4 Abs. 3 einen Hund ohne ein
Halsband mit Namen und Anschrift des Halters frei umherlaufen läßt. Der Senator für Inneres,
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